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Nützliche Informationen für Arbeitnehmer

Der positive Trend auf dem sächsischen Arbeitsmarkt setzt sich weiterhin fort. Die Gesamtzahl der Jobs sachsenweit steigt und gleichzeitig ist die Zahl der Arbeitslosen deutlich gesunken.

Aktuell suchen sächsische Arbeitgeber Fachkräfte in verschiedenen Branchen – vor allem im HO-GA-Bereich, in der Elektro- und Metallindustrie, im Gesundheits- und Pflegebereich, in der Logistik und in der Produktion haben Sie große Chancen einen Job zu finden.

Aktuelle Jobangebote in Sachsen finden Sie auf den Webseiten der Arbeitsagentur.

Gute Deutschkenntnisse sind hier von Vorteil. Je besser Ihre Deutschkenntnisse sind, umso besser sind Sie von Anfang an in der Lage, sich vor Missbrauch und Arbeitsausbeutung zu schützen und mit Behörden zu kommunizieren. Dadurch verbessert sich ebenfalls die Chance auf eine bessere Arbeit.

Falls Sie in Sachsen arbeiten und leben wollen, sollten Sie nach Möglichkeit bereits in Ihrem Heimatland einen Deutschkurs besuchen, dies ist oft die günstigste Variante. Aber auch in Sachsen werden von diversen Einrichtungen (Volkshochschulen, Geothe-Institut Dresden, Sprachinstitute, Privatanbieter usw.) Deutschkurse angeboten.

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des Goethe-Instituts und des Sächsischen Volkshochschulverbands.

Als EU-Bürger/in benötigen Sie keine Arbeitserlaubnis um in Deutschland bzw. in Sachsen zu arbeiten. Sie haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Wenn Sie Bürger eines sogenannten Drittstaats sind, das heißt, Sie weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind und dauerhaft in Deutschland bleiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis, den sogenannten Aufenthaltstitel. Um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen Sie zunächst allgemeine Voraussetzungen erfüllen. Das heißt unter anderem, Sie müssen einen Pass besitzen, Ihr Lebensunterhalt während des Aufenthaltes muss gesichert sein und es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen. Der Zweck des von Ihnen beabsichtigten Aufenthaltes und Ihre Ausbildung beziehungsweise Ihre fachlichen Qualifikationen bestimmen, welcher Aufenthaltstitel für Sie konkret in Frage kommt.

Mehr Informationen finden Sie auf den Webseiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

Als EU-Bürger/in haben Sie das Recht nach Deutschland bzw. Sachsen einzureisen und sich dort aufzuhalten. Sie brauchen keine Aufenthaltserlaubnis und auch kein Visum. Sie benötigen lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

In den ersten 3 Monaten darf sich jeder EU-Bürger ohne Einschränkungen in einem anderen EU-Land aufhalten.

Falls Sie länger als 3 Monate bleiben, gilt Folgendes:

Arbeitnehmer und selbstständig Tätige haben ein Recht auf Aufenthalt, das keinen Bedingungen unterliegt.

Arbeitsuchende dürfen sich länger als 6 Monate aufhalten, wenn sie in Deutschland bzw. Sachsen weiter nach einer Beschäftigung suchen und eine begründete Aussicht auf Arbeit haben.

Grundsätzlich können Sie sich als nicht erwerbstätige/r EU-Bürger/in unbegrenzt in Deutschland bzw. Sachsen aufhalten, wenn Sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen.

Vorsicht! Unabhängig davon gilt in Deutschland eine Meldepflicht – wenn Sie sich in Deutschland aufhalten oder eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen bei der örtlichen Gemeindeverwaltung anmelden.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf den Webseiten von Amt24 Sachsen.

Als Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines Staates außerhalb der EU benötigen Sie in der Regel ein Visum. Mit dem Visum können Sie nach Deutschland einreisen und es wird vor Ort in Deutschland in einen Aufenthaltstitel umgewandelt, der zu Ihrem Aufenthaltszweck passt. Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den USA. Sie können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor Aufnahme der Beschäftigung die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen. Nur wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger einer dieser Staaten sind, können Sie direkt nach Ihrer Einreise bei der Ausländerbehörde in Ihrer Stadt einen Aufenthaltstitel beantragen.

Für die Arbeitssuche können Sie die kostenfreie Dienstleistung des EURES-Netzwerks in Ihrem Heimatland nutzen. Fragen Sie bei Ihrem Arbeitsamt nach dem/der zuständigen EURES-Berater/in und informieren Sie sich dort über freie Stellen in Sachsen (https://eures.europa.eu/index_de).

Sie können zur Arbeitssuche auch nach Sachsen reisen und sich bei der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit als arbeitsuchend melden (www.arbeitsagentur.de).

Auch wenn Sie in Ihrem Heimatland arbeitslos gemeldet sind und dort Arbeitslosengeld beziehen, gibt es die Möglichkeit, nach Sachsen einzureisen und dort für eine bestimmte Zeit Ihre Leistungen weiter zu erhalten. Dazu müssen Sie:

  1. mindestens 4 Wochen bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet sein
  2. bei der zuständigen Arbeitsagentur einen Antrag auf das Formular PD U2 einreichen
  3. sich spätestens 7 Tage nach Ihrer Ankunft in Sachsen bei der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit melden und das Formular PD U2 vorlegen. Sie müssen weiterhin der BAA zur Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Falls die Voraussetzungen erfüllt wurden, wird die Arbeitsagentur in Ihrem Heimatland Ihr Arbeitslosengeld für 3 Monate ab Ihrem Abreisedatum auszahlen (auf Ihr Konto im Heimatland!). Die Dauer der Auszahlung kann in bestimmten Fällen auf 6 Monate verlängert werden. Für die Dauer der Auszahlung bleiben Sie weiter in Ihrem Heimatland krankenversichert.

Wenn Sie schon in Sachsen wohnen, arbeiten und sich beruflich verändern wollen oder müssen, können Sie sich bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend oder arbeitslos melden. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin zur Beratung https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/erster-beratungstermin oder suchen Sie selbst eine Stelle in der Jobbörse https://con.arbeitsagentur.de/prod/jobboerse/jobsuche-ui/ .

Mehr Infos finden Sie auch unter: https://www.make-it-in-germany.com/de/.

Ein Grenzgänger ist eine Person, die in einem EU/EWR-Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (VO (EG) Nr. 883/2004).

Für Grenzgänger/innen gilt grundsätzlich das Arbeitsrecht des Landes, in dem sie arbeiten. Sie haben einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber im Arbeitsland, der den gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen des Arbeitslandes sowie geltenden Tarifverträgen entsprechen muss. In manchen Fällen kann auch vereinbart werden, dass ein anderes Arbeitsrecht als das des Arbeitslandes gilt, aber einige deutsche Rechtsvorschriften müssen eingehalten werden, z.B. Mindestlohngesetz und Arbeitsschutzvorschriften.

Im Betrieb sind die Beschäftigten gleichgestellt. Die Staatsangehörigkeit, die Nationalität oder der Wohnort spielen im Arbeitsrecht keine Rolle.

Trotzdem gibt es für die Grenzgänger/innen im Rahmen EU/EWR teilweise spezifische Koordinierungsregelungen, die sie beachten sollten. 

Kranken- und Sozialversicherung – Grundsätzlich sind Sie in dem Land versichert, in dem Sie arbeiten. Die Leistungen können zum Teil auch am Wohnort in Anspruch genommen werden. Die Grenzgänger/innen und ihre mitversicherten Angehörigen, die im Erwerbsstaat gesetzlich krankenversichert sind, können bei Krankheit die Sachleistungen im Arbeitsland und im Staat des Wohnsitzes in Anspruch nehmen. Dazu muss man für jede versicherte und mitversicherte Person bei der zuständigen Krankenkasse das Formular S1 (früher E106) beantragen.

(Diese Koordinierungsregelungen gelten für die gesetzlichen, aber nicht unbedingt für die privaten Krankenversicherungen!)

Familienleistungen – Den Anspruch auf Familienleistungen gibt es grundsätzlich in dem Staat, wo die Grenzgänger/innen beschäftigt sind. Aber in ihrem Wohnsitzland können je nach Familiensituation und Tätigkeit des anderen Elternteils ebenfalls Ansprüche bestehen.

Arbeitslosigkeit – Die Grenzgänger/innen haben den Anspruch auf das Arbeitslosengeld in dem Staat, in dem sie wohnen. Sie müssen ihre ausländischen Versicherungszeiten nachweisen. Bei der Antragstellung in ihrem Wohnsitzland benötigen sie sg. Formular U1. Dieses Formular müssen sie bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit in Sachsen beantragen.

Rentenversicherung – Rente erhalten die Grenzgänger/innen aus allen EU-Mitgliedstaaten, in denen sie länger als ein jahr Beiträge gezahlt haben. Sie erhalten eine Teilrente, für deren Berechnung die Beiträge und Versicherungszeiten zugrunde gelegt werden.

Achtung! Bewahren Sie alle Dokumente die mit der Arbeit im Ausland verbunden sind sorgfältig auf!

Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf den Webseiten des DGB Sachsen.

Für alle die in Deutschland arbeiten und wohnen gilt grundsätzlich das deutsche Recht.

Die Beschäftigten und ihre Familienmitglieder, die in Deutschland bzw. Sachsen wohnen, müssen ihre Beiträge in die Sozial- und Krankenversicherung auch dort einzahlen.

Vergessen Sie nicht sich und ihre Familienmitglieder in der ersten Woche nach der Ankunft bei der örtlich zuständigen Behörde anzumelden!

Wenn Sie erst noch Arbeit suchen wollen, melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit vor Ort als arbeitsuchend.

Mehr Informationen zum Thema Krankenversicherung, Sozialversicherung, Ansprüche auf Sozialleistungen finden Sie konkret unter den bestimmten Punkten.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf den Webseiten von Make it in Germany.

Saisonarbeit ist genau definiert. Sie ist für die Dauer von max.  3 Monaten im Kalenderjahr nur in folgenden Branchen möglich:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Hotel- und Gastgewerbe
  • Obst- und Gemüseverarbeitung
  • Sägewerke

Ab 1. Januar 2024 liegt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn bei 12,41€ brutto pro Stunde. Wer im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft oder auf Weihnachtsmärkten weniger als 70  Tage im Jahr arbeitet, ist nicht sozialversichert, hat keine Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das gilt aber nur, wenn man gelegentlich und nicht berufsmäßig arbeitet. Das heißt, diese Arbeit darf nicht dazu dienen, den Lebensunterhalt zu sichern.

Saisonal können Sie als Grenzgänger arbeiten, aber viele Arbeitgeber bieten oft auch eine Unterkunft an. Klären Sie daher vor der Abreise, ob Ihnen eine Unterkunft gestellt wird und wenn ja, wieviel Sie dafür bezahlen müssen.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/saisonbeschaeftigung

Zeitarbeit beschreibt ein Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber (Verleiher, bzw. Zeitarbeitsfirma), Arbeitnehmer (Zeitarbeitnehmer) und dem Unternehmen, bei dem ein Arbeitnehmer tätig ist (Entleiher). Der Arbeitnehmer schließt dabei einen Arbeitsvertrag mit einem Zeitarbeitsunternehmen bzw. Personaldienstleister ab.

Wer als Zeitarbeitnehmer tätig ist, erhält nicht zwingend einen »Zeitvertrag«, d.h. befristeten Arbeitsvertrag. In Regel erhalten Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Das Zeitarbeitsunternehmen überlässt in der Folge die Arbeitskraft des Zeitarbeitnehmers an Unternehmen, die einen aktuellen Personalbedarf haben. Der Zeitarbeitnehmer vollbringt seine Arbeitsleistung also nicht bei seinem Arbeitgeber, sondern bei dem Unternehmen, das ihn entleiht. Man spricht deshalb auch von Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung.

Viele Unternehmen nutzen auf der anderen Seite Zeitarbeit, um geeignete Mitarbeiter zu finden, ohne sie langfristig an sich zu binden. Ist der Auftrag beendet, kehrt der Arbeitnehmer zurück zu seinem Arbeitgeber, der ihn überlassen hat. Das ist und bleibt das Zeitarbeitsunternehmen – mit allen Rechten und Pflichten. Es gewährt und zahlt Urlaub, führt Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ab und ist an sämtliche bestehenden Arbeits- und Sozialgesetze gebunden. Selbst dann, wenn es während der Anstellung als Zeitarbeitnehmer zu einsatzfreien Zeiten kommt.

Die Beziehung zwischen Personaldienstleister und dem Entleihbetrieb ist in Deutschland im sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) abschließend geregelt. Zudem agieren die meisten Zeitarbeitsfirmen im Rahmen eines Branchentarifvertrags.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf der Webseite der IG Metall sowie den Seiten zu Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung der Arbeitsagentur.

Ab dem 1. April 2021 dürfen in Fleischwirtschaft keine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern beschäftigt werden. Ausgenommen hiervon sind nur Unternehmen des Fleischerhandwerks mit bis zu 49 tätigen Personen.

Mehr Informationen finden Sie auf der Website des DGB.

Die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers ist auf die Vermittlung von Arbeitsuchenden in Beschäftigung ausgerichtet. Sie kann im öffentlichen oder privaten Auftrag erfolgen.

In Deutschland sind die meisten Arbeitsvermittler im öffentlichen bei staatlichen Arbeitsvermittlungen wie den lokalen Agenturen für Arbeit, den Jobcentern der Bundesagentur für Arbeit sowie der sog. Optionskommunen beschäftigt, oder sie arbeiten als Angestellte oder Selbstständige bei privaten Arbeitsvermittlungen.

Arbeitsvermittler im öffentlichen Dienst beraten dort Arbeitslose und andere Ratsuchende u. a. im Hinblick auf offene Stellenangebote auf dem Arbeitsmarkt und sie informieren über Möglichkeiten bezüglich Arbeitsaufnahme, Weiterbildung, anderer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und Förderung der Existenzgründung.

Private Arbeitsvermittler arbeiten einerseits für alle, die Arbeit suchen (also für Arbeitssuchende oder Wechselinteressierte) und andererseits für Unternehmen und Institutionen, welche Personal suchen. Die Honorierung der Arbeit bzw. Dienstleistung kann vom Stellensuchenden, vom Arbeitgeber oder auch vom Staat (z.B. Bundesagentur für Arbeit) übernommen werden. Private Arbeitsvermittler vermitteln auch Arbeitssuchende gegen von der Arbeitsagentur ausgegebene Vermittlungsgutscheine § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III im Wert von 2.500 € (bei bei Langzeitarbeitslosen und Behinderten 3.000 Euro).

Achtung! Einige Privatvermittler vermitteln nur, wenn Sie über den Vermittlungsgutschein verfügen. Wenn Sie ihn nicht vorlegen können, verlangen die Vermittler dann eine Provision für ihre Dienstleistungen. Sie haben keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, wenn Sie nicht bei der Agentur für Arbeit in Deutschland als arbeitslos gemeldet sind. Als arbeitslose Grenzgänger oder nicht Arbeitslose haben Sie den Anspruch nicht. Sie müssen dann selbst entscheiden, ob Sie die Dienstleistungen von privaten Vermittlern nutzen und eine Provision bezahlen wollen oder nicht.

ALG I Empfänger haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf den Erhalt eines Vermittlungsgutscheines. Nach Ermessen können auch Empfänger von Bürgergeld den Vermittlungsgutschein erhalten. Mehrere Informationen bekommen Sie bei Ihrem Jobcenter.

Vorsicht vor möglichem Betrug! Es gibt auch unseriöse Vermittler und Vermittlungsagenturen – nicht nur in Deutschland, sondern auch direkt in Ihrem Heimatland. Vergessen Sie nicht, dass jede Personal – und Vermittlungsagentur in Ihrem Wohnsitzland über eine Genehmigung zur Vermittlung oder Arbeitnehmerüberlassung verfügen muss, sie muss auch im Nationalen Register registriert sein. Suchen Sie in Ihrem Wohnsitzland im National Register!

Mehr dazu finden Sie auf den Websiten der Arbeitsargentur, neben der Information, welche Maßnahmen im Detail gefördert werden.

Seit 1. Januar 2024 liegt die Verdienstgrenze bei 538€ im Monat (6456€ im Jahr). Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen und unterteilen sich in zwei Arten:

  • 538-Euro-Minijobs sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Wichtig ist, dass der Minijobber regelmäßig nicht mehr als 538 Euro im Monat verdient. Er arbeitet meist regelmäßig – auf die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Einsätze kommt es nicht an.
  • Kurzfristige Minijobs heißen auch kurzfristige Beschäftigungen. Wichtig ist, dass der Minijobber im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage arbeitet. Er arbeitet hier nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich – die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle.
  • Künftig muss der Arbeitgeber in der Meldung für den kurzfristigen Minijob angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Außerdem sollen Arbeitgeber ab 2022, die einen kurzfristigen Minijobber melden, eine unverzügliche Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Die Steuer-ID ist ab 2022 übrigens auch zu melden.

Sie haben durch einen Minijob in Deutschland keinen Versicherungsschutz und nur einen geringen Anspruch in der Rentenversicherung. Die Arbeitgeber zahlen zwar pauschale Sozialversicherungsbeiträge, Sie als Arbeitnehmer/in haben aber keinen Versicherungsschutz bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das heißt, dass Sie keinen Anspruch auf Leistungen haben! Informieren Sie sich also bei Ihrer Sozialversicherung, welches Land für Ihre Versicherung zuständig ist, damit die Aufnahme eines Minijobs in Deutschland für Sie keine negativen Auswirkungen hat.

Mehr Informationen unter: www.minijob-zentrale.de

Ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich niedergelegt werden, jedoch ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auszuhändigen.

Im Arbeitsvertrag muss folgendes stehen:

  1. Name und Adresse von beiden Vertragsparteien
  2. Beginn und Dauer der Beschäftigung
  3. Art der Tätigkeit und kurze Beschreibung Ihrer Aufgaben
  4. Arbeitsort (bzw. auch Hinweis darauf, wenn der/die Arbeitnehmer/in an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann)
  5. Höhe der Bezahlung (meistens Bruttogehalt) einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
  6. Vereinbarte Arbeitszeit
  7. Urlaub
  8. Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  9. Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Ihr Arbeitsverhältnis kann unbefristet oder befristet sein.  Wenn Sie ei­nen zeit­lich be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trag ab­ge­schlos­sen ha­ben, dann en­det Ihr Ar­beits­verhält­nis nicht durch Kündi­gung, son­dern »au­to­ma­tisch« durch Ab­lauf der Zeit, für die es ein­ge­gan­gen wur­de.

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

Eine Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Befristete Arbeitsverträge müssen immer schriftlich vereinbart werden. Wird ei­ne Be­fris­tungs­ver­ein­ba­rung nicht schrift­lich ge­trof­fen (bzw. in elek­tro­ni­scher Form oder no­ta­ri­ell), ist nicht et­wa der ge­sam­te Ar­beits­ver­trag un­wirk­sam, son­dern nur die Be­fris­tung. Der Ar­beits­ver­trag als sol­cher ist da­her wirk­sam, und zwar als un­be­fris­te­ter Ver­trag.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf den Seiten des DGB Sachsen.

Sie haben ein Recht auf Bezahlung Ihrer Arbeit!

In Deutschland gibt es Mindestlöhne, d.h. der Arbeitgeber darf auf keinen Fall weniger Geld als den geltenden Mindestlohn bezahlen. Die Höhe des Gehalts ist entweder in den Tarifverträgen geregelt oder wird mit den Arbeitgebern ausgehandelt. Das gilt auch für die Sonderzahlungen wie z. B. 13. Monatsgehalt.

Es gibt einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt dieser Mindestlohn 12,41 € pro Stunde. Ausgenommen davon sind ausschließlich Jugendliche unter 18 Jahren, manche Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildende und in Deutschland gemeldete Langzeitarbeitslose.

Für bestimmte Tätigkeiten bzw. Branchen gelten tarifliche Mindestlöhne, die in der Regel höher sind als der gesetzliche Mindestlohn (z. B. Bauhauptgewerbe, Elektrohandwerk, Gebäudereinigung, Pflege usw.).

Aktuell gelten folgende tarifliche Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

Beschäftigten-/Entgeltgruppe von/bis Ost €/h West €/h Berlin €/h
  ab 01/2024 12,41 12,41 12,41

Aus- und Weiterbildung

Beschäftigten-/Entgeltgruppe von/bis Ost €/h West €/h Berlin €/h
Pädagogische Mitarbeiter ab 01/2024 18,58 18,58 18,58
ab 01/2025 19,37 19,37 19,37
ab 01/2026 20,24 20,24 20,24
Pädagogische Mitarbeiter
mit Bachelorabschluss
ab 01/2024 19,15 19,15 19,15
ab 01/2025 19,96 19,96 19,96
ab 01/2026 20,86 20,86 20,86

Dachdeckerhandwerk

Beschäftigten-/Entgeltgruppe von/bis Ost €/h West €/h  Berlin €/h
Ungelernte Arbeitnehmer ab 01/2024 13,90 13,90 13,90
ab 01/2025 14,35 14,35 14,35
Geselle ab 01/2024 15,60 15,60 15,60
ab 01/2025 16,00 16,00 16,00

Elektrohandwerk

Beschäftigten-/Entgeltgruppe von/bis Ost €/h West €/h Berlin €/h
Für alle Beschäftigten,
soweit sie elektro- und
informationstechnische
Tätigkeiten ausüben.
01/2024–12/2024 13,95 13,95 13,95

Gebäudereinigung

Beschäftigten-/Entgeltgruppe von/bis Ost €/h West €/h Berlin €/h
Innen-  und Unterhaltsreinigung ab 01/2024–12/2024 13,50 13,50 13,50
Glas- und Fassaden-
reinigung
ab 01/2024–12/2024 16,70 16,70 16,70

Gerüstbauerhandwerk

Beschäftigten-/Entgeltgruppe von/bis Ost €/h West €/h Berlin €/h
  ab 10/2023 13,60 13,60 13,60
  ab 10/2024 13,95 13,95 13,95

Maler und Lackierer

Beschäftigten-/Entgeltgruppe von/bis Ost €/h West €/h Berlin €/h
Ungelernte Arbeitnehmer 05/2023-03/2024 12,50 12,50 12,50
ab 04/2024 13,00 13,00 13,00
Geselle 05/2023-03/2024 14,50 14,50 14,50
ab 04/2024 15,00 15,00 15,00

Pflegebranche

Beschäftigten-/Entgeltgruppe von/bis Ost €/h West €/h Berlin €/h
Pflegehilfskräfte 12/2023–04/2024 14,15 14,15 14,15
05/2024–06/2025 15,50 15,50 15,50
ab 07/2025 16,10 16,10 16,10
Qualifizierte Pflegekräfte
(mind. 1 Jahr Ausbildung
und entsprechende
Tätigkeit)
12/2023–04/2024 15,25 15,25 15,25
05/2024–06/2025 16,50 16,50 16,50
ab 07/2025 17,35 17,35 17,35
Pflegefachkräfte 12/2023–04/2024 18,25 18,25 18,25
05/2024–06/2025 19,50 19,50 19,50
ab 07/2025 20,50 20,50 20,50

Schornsteinfeger

Beschäftigten-/Entgeltgruppe von/bis Ost €/h West €/h Berlin €/h
  ab 01/2024 14,50 14,50 14,50

Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Beschäftigten-/Entgeltgruppe von/bis Ost  €/h West €/h Berlin €/h
  08/2022–09/2023 13,35 13,35 13,35

Zeitarbeit

Beschäftigten-/Entgeltgruppe von/bis Ost €/h West €/h Berlin €/h
  ab 01/2024 13,50 13,50 13,50

Fleischwirtschaft

Beschäftigten-/Entgeltgruppe von/bis Ost  €/h West €/h Berlin €/h
  ab 01/2024 12,41 12,41 12,41

 

Bis wann Ihr Gehalt ausgezahlt werden muss, ist in der Regel in Ihrem Arbeitsvertrag oder dem für Sie geltenden Tarifvertrag geregelt. Falls nicht, ist das Gehalt laut Gesetz grundsätzlich am ersten Tag des folgenden Monats fällig.  Es wird in der Regel auf Ihr Konto überwiesen. Sie können bei jeder Bank ein Konto eröffnen. Der Arbeitgeber muss Ihnen jeden Monat eine Lohnabrechnung aushändigen, auf der steht, wie viel Sie verdient haben und welche Beträge an Steuern und Versicherungen abgezogen wurden. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt gezahlt.

Wenn der Arbeitgeber Ihr Gehalt nicht auszahlt, sollten Sie dagegen vorgehen. Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich und unter Fristsetzung von 2 Wochen zur Zahlung und ordnungsgemäßen Abrechnung Ihres Lohns auf. Sie sollten in dem Schreiben die nicht entlohnten Arbeitsstunden, die Summe, die Ihnen der Arbeitgeber schuldet, sowie eine Kontoverbindung aufführen. Warten Sie nicht zu lange. Es laufen immer Fristen, die bestimmen, wie lange Sie Ihre Forderungen geltend machen können. Nach Ablauf dieser Frist haben Sie keine Möglichkeit mehr, Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchzusetzen. Die entsprechenden Fristen finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag bzw. in dem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag sowie im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Dokumentieren Sie die gearbeiteten Stunden und lassen Sie den Nachweis, wenn möglich, von Ihrem Arbeitgeber unterschreiben, achten sie bei der Lohnabrechnung darauf, dass der Mindestlohn für alle geleisteten Stunden bezahlt wird.

Mehr Informationen unter https://www.dgb.de/schwerpunkt/mindestlohn, https://sachsen.dgb.de/ oder https://www.fair-arbeiten.eu/de/article/8.in-der-fleischindustrie.html

Die Probezeit darf nach Beginn des Arbeitsverhältnisses höchstens 6 Monate dauern. In der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen, wenn arbeits- oder tarifvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Bei Auszubildenden gilt mindestens eine 1-monatige und höchstens 4-monatige Probezeit, wobei die Ausbildungsverträge während der Probezeit fristlos gekündigt werden können.

Es kann passieren, dass der Arbeitgeber von Ihnen verlangt, dass Sie einige Tage zur Probe arbeiten, bevor er entscheidet, ob Sie einen Arbeitsvertrag bekommen. Die Probearbeit ist üblich und zulässig, aber sie darf nicht länger als eine Woche dauern und Sie dürfen nur kleinere Aufgaben erledigen, die zu der zukünftigen Arbeit gehören. Sobald Sie Tätigkeiten, die zu der zukünftigen Arbeit gehören, nach Anweisung des Arbeitgebers ausführen, müssen Sie dafür auch bezahlt werden.

Mehr Informationen finden Sie unter: https://sachsen.dgb.de/cross-border-workers

In Deutschland ist gesetzlich geregelt, wie viele Stunden Sie pro Tag und Woche arbeiten dürfen. Die werktägliche Arbeitszeit darf maximal 8 Stunden bzw. 48 Stunden pro Woche betragen. Sie darf auf 10 Stunden verlängert werden, wenn im Durchschnitt von 24 Wochen oder 6 Monaten die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreitet.

Tarifverträge legen unter Umständen eine niedrigere Arbeitszeit fest. In der Baubranche gilt ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, der andere Arbeitszeiten für den Sommer und den Winter regelt: April bis November: 41 Stunden wöchentlich; Dezember bis März: 38 Stunden wöchentlich.

Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet und bezahlt werden. In einigen Branchen und Tarifverträgen gibt es Überstundenzuschläge.

Als Arbeitszeit gilt jede Stunde, in der Sie für den Arbeitgeber zur Verfügung stehen, d.h. auch die Zeit, in der Sie zum Beispiel auf Arbeitsmaterial auf dem Bau, auf das Auschecken von Hotelgästen warten oder auf der Raststätte die vorgeschriebene Pause einhalten und auch der Bereitschaftsdienst.

Bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden stehen Ihnen 30 Minuten Pause pro Tag zu, bei einer Arbeitszeit von über 9 Stunden 45 Minuten Pause pro Tag. Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Die Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen die Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten des DGB Sachsen.

Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, verminderter Erwerbsfähigkeit und Alter. Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

Beitragssätze zur Sozialversicherung 2024

Beitragssätze Werte

Krankenversicherung

Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent).

+ X wird paritätisch zwischen AN und AG geteilt.
Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent).
Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen.

Allgemeiner Beitragssatz
14,60% + X
Arbeitnehmer: 7,30% + X
Arbeitgeber: 7,30%
Ermäßigter Beitragssatz
14,0% + X
Arbeitnehmer: 7,00% + X
Arbeitgeber: 7,00%
Pflegeversicherung

Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 1. Juli 2023 auf 3,4% und 4% für Kinderlose.
In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.

3,05%, ab Juli 2023 3,40%
Besonderheit in Sachsen:
Arbeitnehmer: 2,20%
(sinkend mit jedem weiteren Kind)
Arbeitgeber: 1,20%

Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben).
Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.
0,60%
Rentenversicherung 18,60%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 9,30%
Knappschaftliche Rentenversicherung
Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
24,70%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 15,40%
Arbeitslosenversicherung

2,60%
Arbeitnehmer: 1,30%
Arbeitgeber: 1,30%

In der Europäischen Union gibt es eine Pflichtmitgliedschaft in einer Krankenversicherung und zwar grundsätzlich dort, wo Sie beschäftigt sind bzw. Ihren Lebensmittelpunkt haben. Es gibt aber auch Sonderfälle, siehe unten.

Grundsätzlich kann die Krankenkasse in Deutschland selbst gewählt werden. Es wird zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung unterschieden. In der Regel sind Arbeitnehmende in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Sobald Sie wissen, wer Ihr Arbeitgeber wird, suchen Sie sich eine deutsche Krankenkasse aus und werden dort Mitglied. Noch vor Beginn Ihrer Beschäftigung sollten Sie dem Arbeitgeber den Namen Ihrer Krankenkasse mitteilen. Er wird Sie dann dort anmelden. Per Post bekommen Sie dann von der Krankenkasse Ihre Krankenversicherungsnummer, mit der Sie ab sofort den Arzt besuchen können. Nach etwa 4 Wochen bekommen Sie auch eine Versicherungskarte, die Sie bei jedem Arztbesuch vorlegen müssen.

Grenzgänger_innen und ihre mitversicherten Angehörigen, die im Erwerbsstaat gesetzlich krankenversichert sind, können bei Krankheit die Sachleistungen im Arbeitsland und im Staat des Wohnsitzes in Anspruch nehmen. Dazu muss man für jede versicherte und mitversicherte Person bei der zuständigen Krankenkasse das Formular S1 (früher E106) beantragen. Die Krankenkasse im Heimatland wird dann noch eine Versicherungskarte schicken, mit der man dann weiter die volle ärztliche Behandlung im Heimatland bekommt.

Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent und gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Bei Erwerbstätigen tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt jeweils zur Hälfte (AN 7,3 %, AG 7,3%). Bei Rentnerinnen und Rentnern tragen die Versicherten und die Rentenversicherungsträger die Beiträge aus der Rente jeweils zur Hälfte.

Sonderfälle:

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV beträgt   62.100 Euro im Jahr (monatlich  5.175 Euro).

Versicherungspflichtgrenze in der GKV

Folgende Personengruppen können in die private Krankenversicherung wechseln: Freiberufler, Selbstständige, Beamte und Beschäftigte, die mindestens    69.300 Euro brutto/Jahr, bzw. 5.775 Euro brutto/Monat verdienen.

Entsandte Beschäftigte sind weiterhin im Entsendestaat krankenversichert. Sie erhalten die Europäische Krankenversicherungskarte und Zugang zu allen medizinisch erforderlichen Leistungen der Krankenkassen in Deutschland, die zeitlich nicht aufzuschieben sind.

Personen mit einer geringfügigen Beschäftigung, Minijobs, bis monatlich  538 EUR brutto sind nicht über ihr Arbeitsverhältnis krankenversichert. Sie müssen Ihre Versicherung anderweitig sicherstellen, z. B. über eine Familienversicherung oder sie müssen sich freiwillig krankenversichern. Wenn sie ergänzendes Bürgergeld beziehen, sind sie über das Jobcenter versichert. Falls eine Person in zwei oder mehr Minijobs tätig ist und das Gesamteinkommen 538 EUR übersteigt, so ist sie versicherungspflichtig und auch krankenversichert.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gkv.html

Die Unfallversicherung umfasst Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Sie wird alleine vom Arbeitgeber einbezahlt. Die Höhe ist abhängig von der Gefahreneinstufung.

Der Arbeitgeber muss Sie bei Arbeitsbeginn bei der Unfallversicherung melden. Jede_r Arbeitnehmer_in ist gegen Unfälle, die sich während der Arbeit, auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle ereignen, über die Berufsgenossenschaft versichert.

Wenn Sie einen Arbeitsunfall haben, müssen Sie einen speziellen Arzt, den sogenannten Durchgangsarzt, in Deutschland aufsuchen und ihm melden, dass ein Arbeitsunfall vorliegt. Der Arbeitgeber muss den Unfallins Verbandbuch eintragen und bei der Berufsgenossenschaft melden. Wenn Sie nach dem Unfall krankgeschrieben werden, haben Sie Anspruch auf Verletztengeld.

Welche Sach-und Geldleistungen erbringt die Unfallversicherung?

Sachleistungen:

Medizinische Versorgung und Rehabilitation (notfallmedizinische Versorgung, unfallmedizinische ambulante ärztliche Behandlung, häusliche Krankenpflege, Arznei- und Heilmittel usw.)

Leistungen zur beruflichen und sozialen Teilhabe (Maßnahmen der beruflichen Fortbildung, sozialpädagogische Betreuung, Haushaltshilfe, Reisekosten, Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe usw.)

Geldleistungen:

Verletztengeld soll während der Rehabilitation und nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber den Ausfall an Einkommen ausgleichen, beträgt 80% des Bruttoentgeltes, darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoentgelt.

Übergangsgeld erhalten Verletzte während einer Berufshilfeannahme, weil sie während Teilnahme nicht für ihren Unterhalt bzw. den Unterhalt ihrer Familie sorgen können.

Pflegegeld erhalten Versicherte, die nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit Pflege benötigen. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig von der Schwere des Gesundheitsschadens.

Rente oder Teilrente zahlen die Berufsgenossenschaften, wenn durch einen Arbeits- oder Wegeunfall bzw. Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbstätigkeit festgestellt wird. Die Rentenhöhe richtet sich nach dem Grad der Minderung der Arbeitsfähigkeit und der vorherigen Einkommenshöhe.  

Abfindung – unter bestimmten Voraussetzungen können Rentenansprüche mit einer einmaligen Zahlung abgefunden werden.

Rente an Hinterbliebene wird dem Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner und Kindern infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorbenen Versicherten vom Todestag an gewährt.

Sterbegeld wird pauschal an Hinterbliebene bezahlt, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zum Tod des Versicherten geführt haben. 2024 beträgt die Höhe im Westen  6.060 Euro und im Osten 5.940 Euro.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Kosten für die Überführung an den Ort der Bestattung erstattet werden.

Mehr finden Sie unter www.dguv.de, https://sachsen.dgb.de/cross-border-workers/soziale-sicherheit-in-deutschland-polen-und-tschechien/ oder https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/sterbegeld-steuerfrei-oder-steuerpflichtig.html

Egal ob Sie Grenzgänger sind oder ob Sie auch in Deutschland wohnen, Sie unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat.

Der Arbeitgeber hat die Pflicht Sie bei der Rentenversicherung anzumelden. Sie bekommen eine Sozialversicherungsnummer, die Sie gut aufbewahren müssen. Auch wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, Sie behalten die gleiche Nummer.

Mobile Beschäftigte haben in Deutschland einen Anspruch auf Altersrente, wenn Sie die deutsche Regelaltersgrenze erreicht haben und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllen. Zwischen den EU-Ländern bestehen Abkommen, durch die die Beitragszeiten in anderen Mitgliedstaaten ebenfalls anerkannt werden. Das bedeutet, dass eine Person auch einen Rentenanspruch in Deutschland erwerben kann, wenn sie keine volle 5 Jahre gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Man muss die Beschäftigungszeiten aus anderen Ländern anrechnen lassen, so dass man insgesamt auf mindestens 5 Jahre kommt. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt dann den Betrag aus, der auf die Zeit in Deutschland entfällt.

Beitragssätze: Rentenversicherung: 18,6%  ; knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7%

Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Beschäftigte in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Lohnersatzleistungen (Kranken- oder Verletztengeld).

Im Fall einer Krankheit oder eines Arbeitsunfalls bekommen Sie in den ersten 4 Wochen Ihres Arbeitsverhältnisses Krankengeld von der Krankenkasse. Erst ab dem 1. Tag nach Ablauf der 4. Wochen ist der Arbeitgeber verpflichtet bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung zu leisten (der Verdienstausfall ist zu 100% abgedeckt). Nach diesen 6 Wochen erhalten Sie Krankengeld von Ihrer Krankenkasse (70% des Bruttoverdienstes, max. 90% des Nettoverdienstes).

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens am darauf folgenden Tag eine ärztliche Krankschreibung vorlegen. Der Arbeitgeber darf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankmeldung bereits ab dem ersten Tag verlangen, sofern der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag das nicht ausdrücklich ausschließt.

Ab 1. Januar 2023 wurde in Deutschland die bisher schriftliche Krankmeldung bei gesetzlich Versicherten digitalisiert. Arztpraxen innerhalb Deutschlands melden die Krankmeldung nun direkt an die gesetzlichen Krankenkassen. Arbeitgeber rufen die Krankmeldung elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen ab.

Grenzgänger dürfen weiter ihre Ärzte im Wohnsitzland aufsuchen (auf Grund des S1-, früher E106-Formulars). Die Krankschreibung wird auch in der Sprache des Wohnsitzlandes akzeptiert. Wichtig dabei ist aber, dass Ihr Arzt die Diagnose (Diagnoseschlüssel) angibt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss weiterhin in Papierform und in 2 Exemplaren ausgefertigt werden. Eine Ausfertigung müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber und eine Zweitausfertigung innerhalb einer Woche auch bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Geht keine Bescheinigung an die Kasse, können Sie bei einer mehr als 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Krankengeld verlieren!

Achtung! Während der Arbeitsunfähigkeit ist eine Kündigung möglich! Der Arbeitgeber muss die Kündigungsfrist einhalten und die Lohnfortzahlung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht beendet wurde oder die 6 Wochen noch nicht abgelaufen sind. In dem Fall bezahlt dann die Krankenkasse Ihr Krankengeld, bis Sie wieder gesund sind (max. 78 Wochen aufgrund derselben Erkrankung). In dieser Zeit bleiben Sie weiter bei der Krankenkasse versichert. Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos melden. Als Grenzgänger müssen Sie sich sowohl bei dem zuständigen Arbeitsamt in Ihrem Wohnsitzland als auch bei der Krankenkasse melden. Vergessen Sie nicht, sich innerhalb von 8 Tagen bei Ihrer deutschen Versicherung abzumelden.

Mehr Informationen finden Sie auf den Webseiten des DGB Sachsen.

Bei Arbeitnehmenden wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Mit dem in der Regel monatlichen Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, dass von Arbeitgebern ein Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen ist oder dass für den Arbeitnehmenden nach Ablauf des Kalenderjahres noch eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Umfang der Steuerpflicht hängt davon ab, ob die Arbeitnehmer_innen beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Ausländische Beschäftigte, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, gelten grundsätzlich als beschränkt steuerpflichtig. Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig. Für beschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer_innen, die nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen, sieht das deutsche Einkommensteuergesetz eine Besonderheit vor. Sie können auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden und damit personenbezogene Vorteile erhalten (wenn die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen).

Arbeitgeber haben die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht. Um für Arbeitnehmende die Lohnsteuer in zutreffender Höhe einbehalten zu können, brauchen Arbeitgeber einige Informationen über seine Arbeitnehmer, z.B. die Steuerklasse, ggf. zu berücksichtigende Freibeträge und die evtl. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, für die Kirchensteuer zu erheben ist.

Um dem Arbeitgeber die Steuerberechnung zu erleichtern, werden die Arbeitnehmer nach ihren persönlichen Verhältnissen in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet. Es gibt 6 Steuerklassen - I. bis VI.

Vor der ersten Beschäftigung müssen Sie sich bei dem zuständigen Finanzamt melden. Wenn Sie als Grenzgänger in Deutschland beschäftigt sind, melden Sie sich bei dem zuständigen Finanzamt dort, wo Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Wenn Sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, melden Sie sich bei dem örtlich zuständigen Finanzamt. Bei dem Finanzamt finden Sie Vordrucke für den Antrag auf beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht. Das jeweilige Finanzamt ist auch für die Erteilung oder Änderung der Steuerklasse zuständig.

Es wird Ihnen die Steuernummer bzw. Steueridentifikationsnummer zuweisen. Die Steuer-ID ist eine 11-stellige Nummer und wird vom Bundeszentralamt für Steuer vergeben. Sie ist ein Leben lang gültig. Aus dem Ausland Zugezogenen wird die Steuer-ID nach Anmeldung des Wohnsitzes an die angegebene Adresse zugeschickt.  Ausländische Beschäftigte ohne festen Wohnsitz haben in der Regel keine Steuer-ID. Die Beschäftigten selbst können die Steuer-ID auch nicht beantragen.

Nicht jeder hat die Pflicht eine Steuererklärung abgeben. Es wird aber grundsätzlich jedem Arbeitnehmer empfohlen, eine Steuererklärung abzugeben, um Steuervorteile optimal zu nutzen (z. B. Freibeträge für Fahrtkosten zur Arbeit usw.) Um die Bearbeitung und Abgabe muss sich jeder selbst kümmern.

Steuererklärung für 2022, 2023 und 2024: Abgabefrist für nicht beratene Steuerpflichtige

Für die nächsten Jahre gilt:

  • Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2022 muss am 2. Oktober 2023 beim Finanzamt sein. Die Abgabefrist wurde um zwei Monate verschoben und endet am 30.9.2023. Da dies ein Samstag ist, verschiebt sich der Termin auf Montag, den 2.10.2023.
  • Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2023 muss am 2. September 2024 beim Finanzamt sein. Hier wird die Abgabefrist um einen Monat auf den 31.8.2024 verschoben. Da dies ein Samstag ist, verschiebt sich der Termin auf Montag, den 2.9.2024.
  • Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder die normalen Abgabefristen. Die Steuererklärung für 2024 muss also spätestens am 31. Juli 2025 beim Finanzamt abgegeben werden.

Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem so genannten Progressionsvorbehalt. Betragen die im Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro, sind Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Energiepauschale mit der Steuererklärung sichern

Die Energiepauschale ist sozialversicherungsfrei, aber sie ist steuerpflichtig.

Es gibt Fälle, in denen die Auszahlung der Energiepauschale erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2022 erfolgen kann, zum Beispiel wenn

  • zum 1. September kein aktives Dienstverhältnis besteht (sondern früher oder später im Jahr)
  • der Arbeitgeber keine oder nur eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung abgibt (weil er ausschließlich pauschal besteuerte Arbeitnehmer auf Minijob-Basis beschäftigt oder die Höhe der fälligen Einkommensteuer gering oder gleich null ist)
  • bei selbstständiger Arbeit noch keine Einkommensteuer-Vorauszahlung festgesetzt wurde.

Jede Steuererklärung für 2022 wird vom Finanzamt auf einen möglichen Anspruch auf die Energiepreispauschale geprüft. Das passiert automatisch, Sie müssen dafür keinen extra Antrag stellen. Wenn Sie die EPP noch nicht erhalten haben, wird sie im Steuerbescheid festgesetzt. Die 300 Euro werden dann auf Ihre Brutto-Jahreseinkommen aufgeschlagen und dann von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen.

Sie können auch Dienstleistungen von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen nutzen. (Diese Dienstleistungen sind nicht kostenfrei.)

Mehr Informationen finden Sie auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums, dem Portal steuern.sachsen.de und der Webseite Make it in Germany.

Der Mindestjahresurlaub ist im Gesetz geregelt und darf somit nicht unterschritten werden. Bei einer 5-Tage-Woche haben Sie einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen, bei einer 6-Tage-Woche sind es 24 Tage. Ihr Urlaubsanspruch ist im Arbeitsvertrag geregelt. In Tarifverträgen liegt er in der Regel deutlich höher als der gesetzliche Mindestjahresurlaub.

Voller Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Den vollen Anspruch haben Sie auch, wenn Sie in der 2. Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und mindestens 6 Monate beschäftigt waren.

Innerhalb der ersten sechs Beschäftigungsmonate haben Sie Anspruch auf den monatlich anteilig erworbenen Urlaubsanspruch.

Sie müssen den Urlaub bei Ihrem Arbeitgeber beantragen (am besten schriftlich), er kann ihn genehmigen oder ablehnen. Grundsätzlich muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. In bestimmten Fällen ist eine Übertragung auf die ersten 3 Monate des Folgejahres möglich.

Nicht beantragte Urlaubstage verfallen nicht automatisch. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten künftig auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf aufmerksam machen, dass er sonst verfällt. Unternehmen müssen ihre Angestellten „klar und rechtzeitig“ auf nicht genommenen Urlaub hinweisen.

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den Sie in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubes erhalten haben. Das Entgelt ist vor Beginn des Urlaubes auszubezahlen.

Wenn das Arbeitsverhältnis endet und Sie noch keinen Jahresurlaub genommen haben, muss der Arbeitgeber den Urlaub ausbezahlen. Auch hier laufen die Fristen, deshalb müssen Sie rechtzeitig den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

Die oben genannten Bestimmungen gelten nicht für Beschäftigte im Baugewerbe. In der Baubranche gibt es ein tariflich geregeltes System und Urlaubsansprüche werden von der Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-BAU) im »Urlaubskassenverfahren« erfasst. Mehr Infos finden Sie bei der SOKA-BAU.

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des DGB und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Kündigung

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen um wirksam zu sein. Das gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten. Um wirksam zu werden, zählt allein der Zugang der Kündigung an die beim Arbeitgeber angegebene Adresse.

Es gibt zwei Arten von Kündigungen – die fristgerechte/ordentliche Kündigung und die fristlose/außerordentliche Kündigung.

Bei einer fristgerechten Kündigung muss der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gültige Kündigungsfristen einhalten. Nach dem Gesetz gelten folgende Kündigungsfristen für den Arbeitgeber:

  • Während der Probezeit (max. 6 Monate) – 2 Wochen, bei einem entsprechenden Tarifvertrag kann diese auch kürzer sein
  • Nach der Probezeit – 4. Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats
  • Nach 2 Jahren – 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
  • Nach 5 Jahren – 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • Nach 8 Jahren - 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • Nach 10 Jahren – 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • Nach 12 Jahren – 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • Nach 15 Jahren – 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • Nach 20 Jahren - 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats

Die Kündigungsfrist läuft erst ab Zugang der Kündigung, nicht ab Datum der Ausstellung oder Versendung!

Nach § 626 Abs. 1 BGB ist ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich kündbar. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsache vorliegen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar machen (für den Arbeitnehmer – Nichtzahlen des Lohnes, Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen usw.; für den Arbeitgeber – Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverweigerung, Störung der Ordnung im Betrieb usw.).

Die Kündigungsgründe müssen auf Verlangen mitgeteilt werden. Die außenordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ausgesprochen werden und muss innerhalb dieser Frist zugehen. Der außenordentlichen Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung bei einem Verhaltensverstoß vorausgehen.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten und nicht damit einverstanden sind, können Sie sich dagegen wehren. Die Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht beträgt 3 Wochen und beginnt mit Zustellung der Kündigung zu laufen. Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, ist die Kündigung wirksam, unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig oder falsch ist.

Kündigungsschutz

In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten in Vollzeit (Teilzeitstellen werden zusammengerechnet) gilt für alle Arbeitnehmer, die dort länger als 6 Monate angestellt sind, der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetzt (KSchG). Der Arbeitgeber kann nur aus einem verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Grund kündigen.

Für einige Gruppen besteht ein besonderer Kündigungsschutz – Schwerbehinderte, Väter und Mütter während der Elternzeit, Betriebsräte, Auszubildende, Personen in Pflegezeit, Inhaber politischer Wahlämter. Sie können nur mit der Zustimmung von Behörden gekündigt werden. 

Frauen während der Schwangerschaft und 4 Monate nach der Entbindung dürfen nicht gekündigt werden. Eine Kündigung in der Schwangerschaft während der Probezeit darf ebenfalls nicht ausgesprochen werden. Die Voraussetzung dafür besteht jedoch darin, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste. Die werdenden Mütter haben zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens Zeit, ihren Arbeitgeber über ihren Zustand zu informieren. Tun sie dies nicht, ist die Kündigung trotz Schwangerschaft wirksam.

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des DGB und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Wenn Sie in Deutschland bzw. Sachsen in Ihren erlernten Beruf arbeiten wollen, eine Anerkennung von Abschlüssen ist in vielen Branchen hilfreich, in manchen sogar Pflicht.

In Deutschland gibt es »reglementierte Berufe«. In diesen Berufen dürfen Deutsche und Personen mit ausländischer Nationalität nur dann arbeiten, wenn sie eine ganz bestimmte Qualifikation besitzen. Das gilt zum Beispiel für Ärzte und Rechtsanwälte. Es gilt auch für bestimmte Meister im Handwerk, wenn sie als selbstständige Unternehmer tätig sind. Wenn Sie in einem dieser reglementierten Berufe arbeiten möchten, dann brauchen Sie eine Anerkennung Ihres Berufsabschlusses in Deutschland. Hier finden Sie eine Liste mit allen Berufen, die in Deutschland reglementiert sind.

Die meisten Berufe sind nicht reglementiert. Um beispielsweise die Tätigkeit eines Betriebswirtes, Informatikers oder Bäckers auszuüben, brauchen Sie keinen entsprechenden Berufsabschluss. Eine Anerkennung Ihres Abschlusses kann aber trotzdem helfen. Denn Unternehmen wissen dann bei der Bewerbung, was Sie können, Sie haben eine bessere Chance auf dem Arbeitsmarkt, Sie werden auch besser bezahlt.

Alles über Anerkennung in Deutschland finden Sie auf der Website Anerkennung in Deutschland.

Für alle Fragen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Sachsen ist die Informations- und Beratungsstelle Anerkennung Sachsen (IBAS) zuständig. Jeder Ratsuchende erhält hier ein berufsspezifisches Merkblatt mit Hinweisen zum Anerkennungsverfahren oder zu Alternativen, aber auch zu Anpassungsqualifizierungen und Arbeitsmöglichkeiten.

Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des iQ Netzwerks Sachsen.

Ziel des Mutterschutzrechts ist es, den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen zu gewährleisten.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige, weibliche Auszubildende und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Schülerinnen und Studentinnen.

Damit der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Während der Schwangerschaft sowie 4 Monate nach der Entbindung besteht ein Kündigungsschutz. Auch eine Kündigung nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist unzulässig.

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Einwilligung beschäftigt werden. Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen beziehungsweise zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Wird bei dem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt, kann die Mutter eine Verlängerung der Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen beantragen.

Außerhalb der allgemeinen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor. Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wurde ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt.

Um die Frau in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen, regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen:

  • das Mutterschaftsgeld
  • den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen
  • das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen (sogenannter Mutterschutzlohn)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass sie vor Gefährdungen für die Gesundheit ausreichend geschützt ist. Bei einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber dem besonderen Schutzbedarf der Frau und ihres Kindes Rechnung zu tragen.

Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden und stillenden Mutter führen können. Frauen und Arbeitgeber können sich bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden.

Setzt eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aus, muss sie trotzdem keine finanziellen Nachteile befürchten. Sie behält mindestens ihren Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn). Das gilt auch, wenn das Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz versetzt, sodass sie ihre Tätigkeit wechseln muss.

Mehr zum Thema finden Sie ais den Webseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Der Kindergeldantrag ist bei der Familienkasse zu stellen, die in der zuständigen Agentur für Arbeit ansässig ist. Grenzgänger*innen oder Arbeitnehmer*innen, deren Kinder ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, müssen den Antrag an die für Ihr Land zuständige Familienkasse einreichen. Der Anspruch wird dann von der Familienkasse beurteilt.

Kontaktdaten der zuständigen Familienkassen

Land Kontaktdaten
Belgien
Bulgarien
Luxemburg
Niederlande
Ungarn
Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Rheinland-Pfalz – Saarland
55149 Mainz
DEUTSCHLAND
Fax: +49 (681) 944 910 5324
E-Mail: Familienkasse-Rheinland-Pfalz-Saarland@arbeitsagentur.de
Frankreich
Schweiz
Tschechische Republik
Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Baden-Württemberg West
76088 Karlsruhe
DEUTSCHLAND
Fax: (für Frankreich) +49 (781) 9393 697
Fax: (für Schweiz) +49 (7621) 178 260 585
E-Mail: Familienkasse-Baden-Wuerttemberg-West@arbeitsagentur.de
Österreich
Kroatien
Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Bayern Süd
93013 Regensburg
DEUTSCHLAND
Fax: +49 (851) 508 617
E-Mail: Familienkasse-Bayern-Sued@arbeitsagentur.de
Polen Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Sachsen
09092 Chemnitz
DEUTSCHLAND
Fax: +49 (3591) 661 878
E-Mail: Familienkasse-Sachsen@arbeitsagentur.de
alle anderen

EU-/EWR-Mitgliedstaaten

Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Bayern Nord
90316 Nürnberg
DEUTSCHLAND
Fax: +49 (911) 529 3997
E-Mail: Familienkasse-Bayern-Nord@arbeitsagentur.de

Die rückwirkende Auszahlungsfrist für das Kindergeld beträgt sechs Monate. Dabei bezieht sich diese Frist nur auf die Auszahlung, nicht auf den Kindergeldanspruch selbst. Auch wenn seitens der Familienkasse festgestellt wurde, dass ein Kindergeldanspruch rückwirkend über den sechs-Monats-Zeitraum bestand, so wird die Familienkasse dennoch nur für die vergangenen sechs Monate ab Antragseingang auszahlen und im Bescheid darauf hinweisen.

Seit Januar 2023 beträgt das Kindergeld monatlich für jedes Kind 250 Euro.

Alle ausführlichen Informationen und Antragsformulare in verschiedenen Sprachen finden Sie auf den Webseiten der Arbeitsagentur.

Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber bei denen es nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen. Eltern oder Erziehungsberechtigte, die Kindergeld erhalten, können sie zusätzlich beantragen. Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Sind Sie Kundin oder Kunde des Jobcenters, zahlt Ihr Jobcenter die Leistung an Sie aus.

Kinderzuschlag wird für Kinder gezahlt, die unter 25 Jahre alt sind, unverheiratet sind und in Ihrem Haushalt leben. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Höchstbetrag des Kinderzuschlages monatlich 292 Euro.

Der Kinderzuschlag bietet Familien mit kleinem Einkommen eine finanzielle Unterstützung. Um ihn zu erhalten, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für das Kind.
  • Ihr Bruttoeinkommen beträgt mindestens 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende). Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.

Der Antrag auf Kinderzuschlag muss gesondert bei der Familienkasse gestellt werden.

In der Regel erhalten Sie Kinderzuschlag für 6 Monate. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, müssen Sie Kinderzuschlag neu beantragen.

Alle Informationen zum Thema Kinderzuschlag und Antragsformulare finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-kindergeld-kinderzuschlag.

Die Elternzeit bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr Kind zu betreuen und gleichzeitig den Anschluss an das Berufsleben nicht zu verlieren.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes einen Anspruch auf Elternzeit. In diesem Zeitraum müssen Sie nicht arbeiten - ihr Arbeitsplatz bleibt bestehen und darf vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden. Elternzeit können Mütter und Väter alleine oder gemeinsam nehmen. Wichtig ist, dass Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben, das Kind überwiegend selbst betreuen und erziehen, während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeiten.

Den Antrag auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Geburtstags müssen Sie spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Nach der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber Ihnen einen gleichwertigen Arbeitsplatz bieten.

Das Elterngeld ist eine staatliche Unterstützung für Eltern, die ihr Kind nach der Geburt eine Zeit lang selbst betreuen möchten und deshalb während dieser Zeit nicht oder nicht voll erwerbstätig sind. Auch Eltern, die vor der Geburt nicht berufstätig waren, können Elterngeld erhalten.

Das Elterngeld gibt es für Geburten ab 1. Juli 2015 in zwei Varianten:
Zum einen als Basiselterngeld, das der bisherigen Elterngeldregelung entspricht und zum anderen als ElterngeldPlus. Beim ElterngeldPlus können Mütter und Väter Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander kombinieren. Eltern, die frühzeitig in Teilzeit wieder in den Beruf einsteigen, bekommen länger Elterngeld.

Um Elterngeld zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie verfügen über eine Niederlassungs- oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt
  • Sie betreuen und erziehen ihr Kind nach der Geburt selbst.
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt zusammen.
  • Sie sind nicht mehr als 32 Stunden pro Woche berufstätig.
  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland - Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen.

Das Elterngeld beträgt rund zwei Drittel des bisherigen Einkommens – mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Elterngeld wird für zwölf Monate gezahlt. Innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes, darf nur noch ein Monat Basiselterngeld gemeinsam genommen werden. Mehrlingseltern und Eltern von früh geborenen Kindern sind nicht betroffen.
ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Basiselterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate.

Eltern, die sich für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, erhalten einen Partnerschaftsbonus: Sie bekommen 2, 3 oder 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten. Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Die dargestellte Rechtslage zum Partnerschaftsbonus betrifft alle Eltern, deren Kinder nach August 2021 geboren wurden.

Einkommensgrenzen beim Elterngeld

  • Für Geburten bis zum 31.03.2024 bleibt es bei den Einkommensgrenzen von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende.
  • Ab dem 01.04.2024 werden die Grenzen auf 200.000 Euro für Paare und 150.000 Euro für Alleinerziehende gesenkt.
  • Ab dem 01.04.2025 bleibt die Grenze bei 175.000 Euro für Paare stehen.

Mehr Informationen finden Sie unter https://www.bmfsfj.de/.
Für Sie zuständige Elterngeldstelle finden Sie hier https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld

Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können im zweiten oder dritten Lebensjahr ihres Kindes ein Landeserziehungsgeld erhalten.

Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat Sachsen besonders jene Eltern, die sich für eine längerfristige eigene häusliche Betreuung des Kindes entschieden haben und zum Beispiel die vollen drei Jahre der gesetzlichen Elternzeit in Anspruch nehmen möchten. Wenn Sie für ihr Kind einen Platz in einer mit staatlichen Mitteln geförderten Kindertageseinrichtung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beanspruchen, ist das Landeserziehungsgeld in aller Regel ausgeschlossen.

Mehr Informationen zum Landeserziehungsgeld (Anspruch, Dauer, Höhe usw.) finden Sie unter https://www.familie.sachsen.de/.

Das Arbeitslosengeld soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann. Es ist eine Versicherungsleistung.

Das Recht des Arbeitslosengeldes ist im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Zuständiger Leistungsträger ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) bzw. die örtlich zuständige Agentur für Arbeit.

Arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die/der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen.

Arbeitslose haben sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine schriftliche oder telefonische Meldung ist nicht ausreichend.

Die Leistung erhalten im Regelfall nur Arbeitslose, die mindestens zwölf Monate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen können. Die erforderlichen zwölf Monate können innerhalb einer Rahmenfrist von 30 Monaten vor dem Tag des Antrags auf Arbeitslosengeld nachgewiesen werden.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach dem versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, dass die/der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durchschnittlich erzielt hat und das beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet war. Aus diesem Bruttoentgelt wird unter Berücksichtigung der Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (rechnersicher Abzug für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern), ein pauschaliertes Nettoentgelt ermittelt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Arbeitslose mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 %, für die übrigen Arbeitslosen 60 % dieses pauschalierten Nettoentgelts.

Die Dauer des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach der versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Arbeitslosmeldung und nach dem Lebensalter bei der Entstehung des Anspruchs.

Dauer des Arbeitslosengeldes

Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren vor der Arbeitslosmeldung (Monate) Vollendetes Lebensjahr Höchstanspruchsdauer (Monate)
12   6
16   8
20   10
24   12
30 50. 15
36 55. 18
48 58. 24

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, müssen mit dem Eintritt einer Sperrzeit von einer bis zu zwölf Wochen rechnen. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. die Leistung wird nicht gezahlt. Außerdem mindert sich die Dauer des Anspruchs um die Dauer der Sperrzeit.

Achtung! Grenzgänger haben keinen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld I! Mehr Informationen unter dem Punkt Grenzgänger/innen.
Ein Arbeitsloser, der einen Anspruch auf deutsche Leistungen bei Arbeitslosigkeit erworben hat, kann diese Leistung zum Zweck der Arbeitsuche in einem Mitgliedstaat der EU für drei bis sechs Monate weiter beziehen (Mitnahme / Export eines Leistungsanspruchs). Für die ersten drei Monate besteht ein Rechtsanspruch auf die Leistungsmitnahme. Darüber hinaus ist eine Ermessensentscheidung erforderlich.  Der Arbeitslose muss die Leistungsmitnahme vor seiner Ausreise beantragen. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen wird ihm grundsätzlich das Portable Document PD U2 ausgestellt. Wenn sich der Arbeitslose beim Träger im Land der Arbeitsuche arbeitsuchend meldet und alle Voraussetzungen erfüllt, wird ihm Arbeitslosengeld in einer bestimmten Höhe und Dauer bewilligt.
Während des Leistungsbezuges zum Zweck der Arbeitsuche im Ausland ist der Arbeitslose weiterhin bei seiner bisherigen Krankenkasse krankenversichert. Für Sachleistungen (z.B. ärztliche Behandlungen, Medikamente, Krankenhausbehandlung) benötigt der Arbeitslose (und seine Familienangehörigen) eine Europäische Krankenversicherungskarte.

Mehr Informationen zum Thema Arbeitslosengeld finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/anspruch-hoehe-dauer-arbeitslosengeld

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft.

Wenn Sie in Deutschland wohnen und Sie erhalten kein oder nur ein geringes Arbeitslosengeld, Ihr Verdienst oder Ihr Vermögen genügen nicht, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern, dann können Sie Bürgergeld beantragen.

Den Anspruch haben Sie, wenn Sie über 15 Jahre alt sind und das Renteneintrittsalter (65-67 Jahre) noch nicht erreicht haben, Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland liegt, Sie mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten können und dürfen, Sie nicht beschäftigt sind oder Ihr Einkommen unter dem Existenzminimum liegt und Sie kein Vermögen haben, von dem Sie leben können.

Das Bürgergeld besteht aus verschiedenen Teilen:

  1. Regelbedarf
    Damit sind die Ausgaben des täglichen Bedarfs pro Person gemeint, wie z. B. die Kosten für Essen und Kleidung. Die Höhe ist unterschiedlich und hängt unter anderem von Familienstand und Alter ab. Der Regelbedarf wird regelmäßig zum neuen Jahr angepasst.
  2. Bedarf für Unterkunft und Heizung
    Dieser Bedarf deckt die angemessenen Kosten für Wohnen und Heizen. Dazu gehören auch die Nebenkosten. Wie hoch der Bedarf ist, kann örtlich unterschiedlich sein und wird vom jeweiligen Jobcenter festgelegt.
  3. Mehrbedarfe
    Diese Bedarfe sollen die Kosten für besondere Lebenslagen decken helfen – z. B. für Alleinerziehende oder wenn aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist.
  4. Einmalbedarfe
    Das sind Leistungen, die einmalig gezahlt werden, zum Beispiel für die Erstausstattung einer Wohnung oder die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
  5. Bedarf für Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen (BuT)
    Damit Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen am sozialen und kulturellen Leben teilhaben können, gibt es die Möglichkeit, ihre Familien zu unterstützen. So können diese beispielsweise die Kosten für Schulausflüge, Nachhilfe, den Sportverein oder zusätzlichen Musikunterricht decken.

Diese finanzielle Hilfe erhalten Sie zunächst für einen begrenzten Zeitraum. In der Regel sind das zwölf Monate. Danach wird geprüft, ob Sie weiterhin Bürgergeld erhalten können.

Mehr Informationen finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/so-beantragen-sie-arbeitslosengeld-2 oder https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/grundsicherung.html.

Wenn Sie einen Konflikt mit dem Arbeitgeber haben, können Sie sich an das für Sie zuständige Arbeitsgericht wenden und dort Klage erheben.

Das Arbeitsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, die unter das Arbeitsgerichtsgesetz fallen. Das betrifft vor allem Konflikte zwischen Arbeitnehmern/innen und Arbeitgebern/innen. In der Ausgangsinstanz tragen Klägerseite und Beklagtenseite immer ihre Kosten selbst. Das heißt demnach: Vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz gibt es keine Kostenerstattung für die Auslagen der Parteien. Die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten können jedoch bei Gewährung von Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise durch die Staatskasse übernommen werden. Sie können sich noch vor Klageeinreichung an eine Anwältin oder einen Anwalt wenden um das Problem zu besprechen. Die hierbei anfallenden Kosten sind allerdings auch durch Sie selbst zu tragen und nicht erstattungsfähig.

Wer Rechtsrat oder Rechtshilfe von einem Anwalt benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht, kann beim zuständigen Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz in Sachsen einen so genannten Beratungshilfeschein beantragen. Über den Schein rechnet der Anwalt bzw. die Anwältin die Gebühren für Rechtsberatung und andere Tätigkeiten dann direkt mit der Staatskasse ab. Dabei ist eine Gebühr von 15 Euro zu zahlen.

Tipp! Als Mitglied der deutschen Gewerkschaft haben Sie Anspruch auf Rechtsschutz. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist freiwillig und nach 3-monatiger Mitgliedschaft ist der Rechtsschutz kostenfrei.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie unter:

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